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Ein „Besonders überwachtes Gleis” kann als Schallschutzmaßnahme anstelle einer Lärmschutzwand an einem Teilstück einer ICE-Strecke eingeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klage der an das betroffene Gebiet angrenzenden Gemeinde Görgeshausen blieb damit erfolglos.
Die klagende Ortsgemeinde wandte sich gegen den Beschluss zur Änderung der Schallschutzmaßnahmen an dem ICE-Teilstück Köln - Frankfurt/Main. Nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss war eine
Die Gemeinde sei nicht befugt, Lärmschutzansprüche für ihre Bürger geltend zu machen. Auf eine fehlerhafte Abwägung mit ihren gemeindlichen Planungsinteressen könne sie sich deshalb nicht berufen, weil sie es im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterlassen habe, die betroffenen Plangebiete konkret zu bezeichnen und deren Beeinträchtigungen darzulegen. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der lärmmindernde Effekt des Schienenschleifens unabhängig von der jeweiligen Zugart bereits höchstrichterlich anerkannt sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2009
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Dokument-Nr. 7807
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