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Die Klage des südpfälzischen Vereins "Bürgerinitiative Bienwald - für das bessere Verkehrskonzept" gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau eines Rad- und Gehweges durch Teile des Bienwaldes ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wendet sich gegen die mit Planfeststellungsbeschlüssen vom 29. sowie 30. Oktober 2020 festgesetzte Errichtung eins Rad- und Gehweges entlang der L 545 nahe der deutsch-französischen Grenze von Steinfeld nach Scheibenhardt. Nachdem das Planfeststellungsverfahren im Jahr 2012 eingeleitet und im selben Jahr die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden war, wandte sich der Kläger erstmals im Jahr 2018 an den Vorhabenträger und bat um Informationen unter anderem zum Verfahrensstand. Die Planfeststellungsbeschlüsse wurden am 20. November 2020 ortsüblich bekanntgemacht, die Auslegungsfrist endete am 14. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband. Nachdem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer nachgereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom 3. Februar 2021 als Umweltvereinigung an. Bereits zuvor, am 12. Januar 2021, hatte der Kläger innerhalb der Klagefrist gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse Klage erhoben.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage mangels
Der Kläger könne ein Verbandsklagerecht aber auch nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG stützen. Nach dieser Vorschrift bestehe die Verbandsklagebefugnis zwar auch dann, wenn - neben weiteren, hier erfüllten Voraussetzungen - die Umweltvereinigung eine spätere Entscheidung über ihre Anerkennung nicht zu vertreten habe. Von einem Vertretenmüssen des Klägers sei vorliegend aber auszugehen, da der Grund für die im Zeitpunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30731
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