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Der Antrag eines entfernten Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Gefahrstofflager der US-Streitkräfte im Landkreis Germersheim ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilrechtsschutzantrag gegen einen
Zustimmungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Umnutzung eines Gebäudes im Sicherheitsbereich der
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis für den Eilrechtsschutzantrag fehle. Es erscheine ausgeschlossen, dass er durch die angefochtene Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt werde, insbesondere im Hinblick auf das im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) enthaltene Rücksichtnahmegebot. Dies gelte sowohl für den Betrieb des Gefahrstofflagers im "Normalbetrieb" wie auch unter Betrachtung des Störfallrisikos. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen des mit einem
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermittele auch EU-Recht (hier: Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta) einem Nachbarn keinen subjektiven Anspruch auf Beachtung jedweder objektivrechtlichen Vorschrift des Umweltrechts. Vielmehr könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entnommen werden, dass ein Bürger nur solche umweltbezogenen Vorschriften des nationalen oder europäischen Rechts zur gerichtlichen Prüfung stellen könne, deren Vollzug seinen berechtigten individuellen Interessen diene.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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