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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2010
8 A 11378/09.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Teilzerstörtes Kelterhaus muss nicht wiederaufgebaut werden

Pflicht zum Wiederaufbau besteht nur bei bereits bestehendem Denkmalschutz des Gebäudes

Ein Kelterhaus bei Baggerarbeiten beschädigt, muss der beschädigte Teil nicht wieder aufgebaut werden. Werden die Restbestände daraufhin allerdings unter Denkmalschutz gestellt, darf das Gebäude dann nicht komplett abgerissen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde.

Landkreis stellt Gebäudereste unter Denkmalschutz

Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen.

Zerstörter Gebäudeteil muss nicht wieder aufgebaut werden

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.

Kelterhaus auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung

Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung.

Finanzielle Zumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes durch den Kläger muss gesondert geprüft werden

Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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