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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2017
8 A 10578/16.OVG -

Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig

OVG bejaht Gesetzgebungs­kompetenz des Landesgesetzgebers für Regelung der Jagdabgabe

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz keinen durchgreifenden verfassungs­rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Jagdpächter, wurde anlässlich der Verlängerung seines Jagdscheines um drei Jahre bis zum 31. März 2018 vom beklagten Landkreis außer zu einer Gebühr von 32 Euro auch zu einer Jagdabgabe nach dem Landesjagdgesetz in Höhe des fünf­fachen Betrags dieser Gebühr (160 Euro) herangezogen. Nach dem Landesjagdgesetz steht dem Land das Aufkommen aus der Jagdabgabe "zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden" zu.

Kläger hält Erhebung der Jagdabgabe für verfassungswidrig

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig sei. Dem Landesgesetzgeber fehle es bereits an der Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Jagdabgabe, da der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Jagdwesen abschließend – ohne Einführung einer Jagdabgabe – Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus erfülle die Jagdabgabe nicht die strengen finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben, denen nichtsteuerliche Sonderabgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen müssten.

Jagdabgabe begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Jagdabgabe begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Landesgesetzgeber fehle nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Jagdabgabe. Das Landesjagdgesetz enthalte insbesondere keine vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelung des Rechts der Jagdscheine. Denn die Jagdabgabe werde nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stelle aber keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar.

Aus Jagdabgabe zu finanzierende Förderzwecke liegen im Interesse der Jagdscheininhaber

Die Jagdabgabe genüge darüber hinaus auch den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Erhebung derartiger Sonderabgaben zu stellen seien, mit denen eine bestimmte Gruppe über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen. So sei aufgrund der Regelung im Landesjagdgesetz offenkundig, dass der Landesgesetzgeber mit der Jagdabgabe – wie erforderlich – einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolge, nämlich die Förderung eines den Zielen des Landesjagdgesetzes entsprechenden Jagdwesens. Die aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Förderzwecke lägen offensichtlich vor allem im Interesse der Jagdscheininhaber. Der Gesetzgeber habe dieser Gruppe zu Recht insoweit eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, die die Sonderbelastung mit der Jagdabgabe rechtfertige.

Tatsächlich geförderte Maßnahmen kommen ganz überwiegend der Jägerschaft zugute

Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sei in den maßgeblichen Jahren im Wesentlichen unbedenklich gewesen, weil die tatsächlich geförderten Maßnahmen ganz überwiegend der Jägerschaft zugutegekommen seien. Wenn einzelne Verwendungen nicht dem gesetzlichen Förderzweck genügten, stelle dies die Berechtigung zur Erhebung der Jagdabgabe nicht in Frage. Ihrer Höhe nach begegne die rheinland-pfälzische Jagdabgabe schließlich ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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