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Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in dem Gewerbegebiet Industriestraße in Speyer nicht zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem
Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine
Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23291
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