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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.1988
7 A 15/88 -

Kein Dauerparken auf Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden

Mutter einer blinden Tochter trägt Kosten für Abschleppvorgang ihres über einen Tag lang abgestellten Fahrzeugs

Wer eine schwerbehinderte Person befördert ist grundsätzlich zur Nutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt. Er muss jedoch darauf achten, das Fahrzeug nach Beendigung des Beförderungsvorganges von diesem Parkplatz wieder zu entfernen, da es andernfalls als widerrechtlich abgestellt gilt und die Maßnahme des Abschleppens rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Mutter eines 12-jährigen blinden Mädchens hatte ihr Fahrzeug auf einem für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Parkplatzes abgestellt und einen Tag lang stehen lassen. Der Parkplatz war jedoch vor allem für Besucher einer nahe gelegenen orthopädischen Schuhmacherei vorgesehen. Als ein Mann mit einer Gehbehinderung, der die Schuhmacherei besuchen wollte, den belegten Parkplatz vorfand, verständigte er die Polizei, die das Fahrzeug daraufhin abschleppen ließ.

Widerspruch gegen Bescheid zur Übernahme der Abschleppkosten: Behindertenausweis lag sichtbar im Fahrzeug

Gegen einen Bescheid zur Zahlung der Abschleppkosten legte die Frau Widerspruch ein. Sie habe ihre blinde Tochter mit dem Fahrzeug befördert und den Behindertenausweis auch sichtbar in das Fahrzeug gelegt. Der an der Nutzung des Parkplatzes gehinderte Mann bezweifelte hingegen, dass die Klägerin ihre Tochter tatsächlich transportiert habe und meinte, dass ein Parkberechtigungsausweis am Fahrzeug anzubringen sei, da andernfalls keine Kontrolle der Parkberechtigung möglich wäre.

Parkvorgang nur erlaubt, solange er zugunsten der Schwerbehinderten erfolgt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Frau ab. In der Begründung stellt das Gericht zunächst fest, dass die Klägerin als Mutter einer blinden Tochter grundsätzlich zwar zum Parken auf dem Behindertenparkplatz berechtigt sei, ohne dass sie im Besitz eines entsprechenden Ausweises sein müsse oder diesen gar am Fahrzeug anzubringen habe. Diese Nutzungsberechtigung gelte jedoch nur, soweit die Parkmöglichkeit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zugunsten der Schwerbehinderten in Anspruch genommen werde. Die Berechtigung gelte nicht über den Abschluss der Beförderung auf unbegrenzte Zeit hinaus. Die Klägerin habe nicht darlegen können, warum es erforderlich gewesen wäre, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle auf dem Parkplatz zu belassen. Es habe bereits seit dem Vortag dort gestanden und die Wohnung der Tochter befände sich auch an einer anderen Stelle der Stadt.

Widerrechtliches Parken gilt als Verkehrsbehinderung: Sofortiges Abschleppen gerechtfertigt

Die Maßnahme des sofortigen Abschleppens werde dadurch gerechtfertigt, dass der Polizei das Warten als auch die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Fahrzeugführerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen sei. Auch der im Fahrzeug ausliegende Schwerbehindertenausweis habe keine Adressangabe enthalten. Da das nach Befinden des Gerichts widerrechtlich abgestellte Fahrzeug den Besucher der orthopädischen Schuhmacherei an der Nutzung des Parkplatzes hinderte, habe es eine Verkehrsbehinderung dargestellt, die schließlich nur durch Abschleppen beendet werden konnte.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1988 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 1989, 299Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 299

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