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Der Eigentümer eines Grundstücks, das an unbefahrbare Wohnwege angrenzt, muss nur für diese und nicht für die befahrbare Straße, in die die Wohnwege einmünden, Straßenreinigungsgebühren zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist in Mainz-Finthen Eigentümer eines Grundstücks, das an nicht befahrbare Wohnwege angrenzt, die wiederum in eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Ringstraße einmünden. Für die Reinigung der Wohnwege und der Ringstraße wurde der Kläger zu einer Gebühr in Höhe von ca. 70,00 € pro Jahr herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht insoweit statt, als der Kläger auch für die Reinigung der Ringstraße zahlen sollte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Eine Gebührenpflicht bestehe nur für die Reinigung der Straßen, die dem Grundstückseigentümer einen Vorteil im straßenreinigungsrechtlichen Sinn bieten würden. Einen solchen Nutzen habe der Kläger jedoch nicht von der Ringstraße, sondern nur von den Wohnwegen, die mit einer Länge von 60 bis 100 m für die Erschließung des Grundstücks eine selbständige Anlage sei, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2006
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Dokument-Nr. 2125
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