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Ein Landkreis muss einem Kindergarten keinen Zuschuss zu den Personalkosten für ungeeignete und deshalb fristlos kündbare Erzieherinnen zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Wegen entwürdigender Erziehungsmethoden untersagte die zuständige Behörde dem Kindergarten die Weiterbeschäftigung von zwei Erzieherinnen. Die von dem Kindergarten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wurden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in fristgemäße Kündigungen umgewandelt, weil der Kindergarten zunächst nur Abmahnungen ausgesprochen hatte. Den Antrag, bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den gesetzlich vorgesehenen Personalkostenzuschuss zu zahlen, lehnte die Kreisverwaltung ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Kindergarten habe gegenüber dem Landkreis einen Anspruch auf einen Zuschuss nur zu den angemessenen Personalaufwendungen. Hierzu gehörten jedoch nicht die Kosten für ungeeignete Erzieherinnen, die ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürften und denen der Kindergarten trotz eines ausreichenden Grundes nicht rechtzeitig fristlos gekündigt habe. Denn der Landkreis müsse die finanziellen Folgen fehlerhafter Personalentscheidungen des Kindergartens nicht mittragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2007
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Dokument-Nr. 4368
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