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Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (so genannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9238
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