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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2008
7 A 11107/07.OVG -

Hobby-Imker muss für Autoradio keine Rundfunkgebühr zahlen

Kostenfreies privates Zweitgerät

Für ein Radio in einem Fahrzeug, das auch zur Ausübung der Hobby-Imkerei genutzt wird, muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wurde vom Südwestrundfunk zur Rundfunkgebühr für ein Autoradio herangezogen, weil er das Fahrzeug für seine Imkerei nutzt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Südwestrundfunks auf Zulassung der Berufung ab.

OVG: Hobby-Imker nutzt Autoradio als privates Zweitgerät

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag falle für ein Zweitgerät grundsätzlich keine Rundfunkgebühr an. Die Gebührenfreiheit gelte allerdings nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Nutzung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Imkerei, die der Kläger als Liebhaberei ohne Gewinn betreibe, sei jedoch dem privaten Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Deshalb müsse der Kläger für sein Autoradio keine Rundfunkgebühr zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2008

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