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Der Leiter einer Militärschießsportgruppe kann für den Transport von Vereinswaffen und Munition zu den Schießstätten nicht die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe (Waffenschein) zum Schutz seiner Person beanspruchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte die Erteilung eines Waffenscheins, um sich als Schießlehrer und Leiter einer Schießsportgruppe bei dem Verbringen von Waffen und Munition zu den verschiedenen Schulungs- und Schießstätten vor Angriffen schützen zu können. Die Kreisverwaltung lehnte den Antrag mangels eines Bedürfnisses zum Führen einer Waffe ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Es bestehe kein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe, denn der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, bei den Transporten von Vereinssportwaffen mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Die Fahrten fänden nur zu unregelmäßigen Zeiten und zu unterschiedlichen Zielen statt. Der Kläger habe außerdem Maßnahmen zur Minderung einer Gefährdung zu ergreifen. Hierzu gehöre es, auf die allgemeine Veröffentlichung von Schießterminen zu verzichten. Mitteilungen an die Vereinsmitglieder und zur Werbung von Neumitgliedern könnten auch ohne öffentliche Hinweise auf Schießveranstaltungen auskommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2008
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Dokument-Nr. 6745
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