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Für Kabinenlautsprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher oberhalb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Lautsprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinenlautsprecher Rundfunkgebühren. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.
Für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät sei eine Gebühr zu entrichten. Dies gelte auch für Lautsprecher, wenn sie als gesonderte Hörstellen genutzt würden. Um solche handele es sich bei den Lautsprechern in den einzelnen Kabinen des Sonnenstudios. Die Kunden könnten die Lautsprecher ein- und ausschalten und damit selbst darüber entscheiden, ob sie Radiosendungen hören wollten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.08.2007
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Dokument-Nr. 4782
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