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Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9620
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