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Eine Gemeinde kann Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken bei einem Mischwasserkanalsystem mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen. Denn der durch Regenüberlaufbecken auch bei starken Regenfällen gewährleistete Zufluss von Schmutzwasser in die Kläranlage führe zu einer Entlastung der Gewässer von Schadstoffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die klagende Verbandsgemeinde betreibt eine Kläranlage, der in einem Mischsystem Niederschlags- und Schmutzwasser zufließen. Für 1,75 Millionen Euro nahm sie zwei neue Regenüberlaufbecken in Betrieb. Ziel der Maßnahme war es, das Niederschlags- und Schmutzwasser bei starkem Regen nicht in die Gewässer abzuleiten, sondern kontrolliert der Kläranlage zuzuführen und dort zu reinigen. Die Verbandsgemeinde begehrte wegen der Investitionskosten die Ermäßigung der von ihr an das Land zu zahlenden Schmutzwasserabgabe um rund 285.000,00 €. Das Land lehnte dies mit der Begründung ab, die Regenüberlaufbecken könnten nicht zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch das Schmutzwasser führen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es bestehe ein Anspruch der Kommune, ihre Investitionen für die Regenüberlaufbecken nicht nur mit der Niederschlagswasser-, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe zu verrechnen. In einem Mischwasserkanalsystem werde Regen- und Schmutzwasser gemeinsam dem Klärwerk zugeführt. In ein Regenüberlaufbecken gelange nicht nur Niederschlags-, sondern auch Schmutzwasser. Durch die bei starkem Regen mögliche Zwischenspeicherung der Wassermengen in den Regenüberlaufbecken werde das Mischwasser kontrolliert der Kläranlage zugeleitet. Dadurch werde auch mehr Schmutzwasser in der Kläranlage gereinigt. Dies entspreche dem Ziel der Ermäßigung der Schmutzwasserabgabe, Anreize für die Errichtung von Abwasseranlagen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit zu schaffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2007
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Dokument-Nr. 4773
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