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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2018
7 A 10357/18.OVG -

Taxifahrer hat nach schwerwiegenden Straftaten keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Taxigenehmigung

Taten begründen Annahme der Unzuverlässigkeit

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Regelfall die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betroffenen begründen, die die Erteilung einer Taxigenehmigung ausschließt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im April 2015 wegen einer im Jahr 2011 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines ihm als Taxifahrer anvertrauten Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nachdem die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung im Jahr 2015 abgelaufen war und die beklagte Stadt Mainz seinen Antrag auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.

Gericht verneint Wiedererteilung der Taxigenehmigung wegen Unzuverlässigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung zu, weil er als unzuverlässig anzusehen sei. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründeten im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebs zu erwarten sei.

Vorsätzliche Körperverletzung und rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sind als schwere Verstöße einzustufen

Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen sei als ein schwerer Verstoß einzustufen. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Klägers an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu seiner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tatbeitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen - hier jedoch im kriminellen Bereich - darstelle. Die vom Kläger angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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