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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2008
7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG -

Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt Überwachung

Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Tierschutzverein darf von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Bei fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung kann auch ein Sammlungsverbot ausgesprochen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier forderte Tierschutzvereine, die im Internet um Fördermitglieder und Spenden werben, zu Auskünften über die Verwendung erhaltener Spenden auf. Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein später noch ein Sammlungsverbot verhängt. Die eingelegten Rechtsmittel blieben bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Gericht: Kontrollmaßnahmen sind zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Veranstaltung einer Sammlung rechtfertige deren Überwachung - insbesondere die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrags - auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes. Kontrollmaßnahmen seien zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich und verfassungsgemäß. Im Übrigen betreffe die Überwachung auch Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar seien. Denn der Zweck des Gesetzes gebiete eine Anknüpfung an den Ort, an dem die Gefährdung eintrete.

Beschlüsse vom 23. und 27. Juni 2008, AZ: 7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.07.2008

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