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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes, welche die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine von der Stadt Worms erlassene Rechtsverordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Worms am 29. Dezember 2013 in einem Normenkontrollverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 den Antrag der Gewerkschaft
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Worms Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest.
Zur Begründung ihres hiergegen gestellten Normenkontrollantrags machte die Gewerkschaft
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Dabei sei auch zu beachten, dass das Ladenöffnungsgesetz eine Öffnung von Verkaufsstellen an einer Reihe von Sonntagen ausnahmslos ausschließe, nämlich am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag falle. Darüber hinaus dürfe die zugelassene Ladenöffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen sechs und elf Uhr - während der Hauptgottesdienste - liegen.
Die Regelung gestatte entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht voraussetzungslos und ohne das Vorliegen von Sachgründen die Zulässigkeit von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr. Vielmehr sehe die Landesverfassung selbst die Möglichkeit vor, Ausnahmen vom Schutz der Arbeitsruhe zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordere. Dieses Gemeinwohlerfordernis gelte unmittelbar und binde die hier zuständigen Stellen. Zudem sehe das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren vor, dass vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchliche Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie gegebenenfalls die betroffene Ortsgemeinde anzuhören seien. Damit werde hinreichend gesichert, dass Aspekte, die gegen eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag sprächen, nicht unberücksichtigt blieben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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