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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2007
6 B 10960/07.OVG -

Nudelbetrieb bleibt aufgrund konkreter Gesundheitsgefahren geschlossen

Anforderungen der Lebensmittel- und Betriebshygiene für Herstellung von Eiernudeln grob missachtet

Die gegenüber einem Nudelhersteller ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist zu Recht durch die Schließung des Betriebes vollzogen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Betrieb der Antragstellerin wurden bei zahlreichen Betriebskontrollen erhebliche Verschmutzungen, beträchtlicher Mäusebefall mit entsprechendem Kotaufkommen und die Verwendung nicht mehr verkehrsfähiger Eier in der Nudelproduktion festgestellt. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2007 die Herstellung sowie den Vertrieb von Eiernudeln und schloss den Betrieb am 21. September 2007. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Schließung des Betriebes sei zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen, weil bei der Herstellung von Eiernudeln die Anforderungen der Lebensmittel- und Betriebshygiene grob missachtet worden seien. Auch nach Erlass der Untersagungsverfügung habe sich am unhaltbaren Betriebszustand nichts geändert. Die Betriebsstätte sei nach wie vor verschmutzt gewesen. Insbesondere sei wiederum Mäusebefall festgestellt worden. Außerdem habe nur durch das Eingreifen der Lebensmittelkontrolleure verhindert werden können, dass nicht mehr frische Eier zur Nudelproduktion verwandt worden seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2007

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