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Die gewerbliche Durchführung von Tantra-Massagen ist nach der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin will in ihrem Betrieb in Trier Tantra-Massagen durchführen. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.
Die Betriebstätte der Antragstellerin werde aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen von dem Öffnungsverbot der Corona-Bekämpfungsverordnung für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen erfasst. Dabei könne offen bleiben, ob ihre Betriebstätte aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen als Prostitutionsstätte im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung einzuordnen sei. Der Verordnungsgeber bringe jedenfalls mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in gewerblich hierzu betriebenen Einrichtungen wegen des damit verbundenen Infektions- bzw. Ansteckungsrisikos untersagt werden solle. Dass die von der Antragstellerin praktizierte Form der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29136
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