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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007
6 B 10118/07.OVG -

Rheinland-Pfalz: Private Wettbüros bleiben verboten

Verbraucherschutz und die Betrugsvorbeugung rechtfertigten die Beschränkung

In Rheinland-Pfalz bleiben private Wettbüros weiterhin verboten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -) an seiner bisherigen Auffassung fest, dass private Wettbüros keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06.OVG u.a. -).

Der Entscheidung lag eine Untersagungsverfügung zugrunde, mit der die Stadtverwaltung Wörth ein privates Wettbüro geschlossen hat. Dies sei zur Bekämpfung der Wettgefahren zulässig, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die das Monopol für Sportwetten besitze, Einschränkungen des Wettangebots, des Vertriebs und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention aufgegeben habe. Konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einführung einer Kundenkarte als Voraussetzung für die Teilnahme an Sportwetten der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sowie die Schließung ihres Internet-Spielangebots seien inzwischen umgesetzt. Der Verbraucherschutz und die Betrugsvorbeugung rechtfertigten eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages, so das Oberverwaltungsgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des OVG Rheinland-Pfalz

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