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Bei einem Rechtsanwalt, der zugleich als Steuerberater tätig ist, bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht nach der Summe seiner Arbeitseinkünfte, sondern ausschließlich nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der klagende Rechtsanwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit nur nebenberuflich aus. Der Schwerpunkt seines beruflichen Einsatzes liegt in der Funktion als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Dementsprechend entfällt von seinen Bruttoeinkünften nur ein geringer Teil auf den Anwaltsberuf. Als ihn das Rechtsanwaltsversorgungswerk gleichwohl auf der Grundlage des Gesamteinkommens zu Pflichtbeiträgen heranzog, kam es zum Rechtsstreit. Schon das Verwaltungsgericht Trier gab dem Kläger in erster Instanz Recht, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.
Die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk geforderte Einbeziehung der Steuerberatereinkünfte in die Beitragsbemessungsgrundlage finde keine Stütze im Gesetz, stellten die Richter klar. Das hier maßgebliche rheinland-pfälzische Landesrecht gehe vom Leitbild einer berufsständischen Versorgung aus. Ihr wirtschaftlicher Grundstock werde durch Solidarbeiträge gebildet, die nur aus dem aus berufstypischer Betätigung erzielten Einkommen aufzubringen seien. Da es neben dem Rechtsanwaltsversorgungswerk ein eigenständiges Versorgungswerk für den Berufszweig der Steuerberater gebe, begründe diese enge Betrachtungsweise auch nicht die Gefahr, dass entweder dem einen oder dem anderen Werk Beiträge entzogen werden könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.02.2005
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Dokument-Nr. 260
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