wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2021
6 A 11538/20.OVG -

Abwasser­entgelt­satzung für die Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde wirksam

Normenkontrollantrag dreier Gemeinden gegen Abwasser­entgelt­satzung erfolglos

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg (Abwasser­entgelt­satzung) ist wirksam. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerinnen, die Ortsgemeinden Norheim, Altenbamberg und Hochstätten, gehörten ursprünglich gemeinsam mit der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg an. Während die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert wurde und diese insoweit auch die Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung übernahm, wurde die verbliebene Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg durch Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgelöst.

Zuvor öffentliche Abwasserbeseitigung auf Stadt Bad Kreuznach übertragen

Unter anderem erfolgte eine Eingliederung der Ortsgemeinde Norheim in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und der Ortsgemeinden Altenbamberg und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Beide Verbandsgemeinden sind zudem Rechtsnachfolgerinnen der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg. Zuvor hatten am 24. Juni 2014 die Stadt Bad Kreuznach und die frühere Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg eine Zweckvereinbarung geschlossen, mit der die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung einschließlich der Satzungs- und Entgelthoheit zum 1. Juli 2014 auf die Stadt Bad Kreuznach übertragen wurde.

Drei Ortsgemeinden gingen gegen Abwasserentgeltsatzung vor

Die zunächst von der Stadt Bad Kreuznach zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Abwasserentgeltsatzung für den Bereich der Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg wurde auf Antrag der Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 aufgehoben, weil sie ohne die gesetzlich erforderliche Zustimmung der damaligen Antragstellerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg verabschiedet worden sei. Daraufhin holte die Stadt Bad Kreuznach deren Zustimmung ein und beschloss am 30. Januar 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine inhaltsgleiche neue Abwasserentgeltsatzung. Gegen diese Satzung stellten die drei genannten Ortsgemeinden einen Normenkontrollantrag,

Stadt Bad Kreuznach aufgrund Zweckvereinbarung zu Regelung befugt

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Befugnis der Antragsgegnerin, mit der angegriffenen Entgeltsatzung für das Gebiet der Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und damit auch für das Gebiet der Antragstellerinnen eine gesonderte Abwasserentgeltsatzung mit einer anderen Entgeltsystematik und anderen Entgeltsätzen als in ihrem Stadtgebiet in Kraft zu setzen, folge aus der zwischen der Antragsgegnerin und der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg am 24. Juni 2014 geschlossenen Zweckvereinbarung. Diese sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam, da sie gegen kein gesetzliches Verbot verstoße. Allerdings sei die Befugnis nach dem Inhalt der Zweckvereinbarung auf zehn Jahre begrenzt und ende damit am 30. Juni 2024. Zudem unterliege auch die Tatsache, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden sei, nachdem die Vorgängersatzung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt worden sei, keinen durchgreifenden Bedenken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_6-A-1153820OVG_Abwasserentgeltsatzung-fuer-die-Ortsgemeinden-der-frueheren-Verbandsgemeinde-wirksam.news30559.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30559 Dokument-Nr. 30559

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.