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Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants mit einem Gewicht von mehr als 100g. Auf den Fertigpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die
Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem Gewicht von mehr als 100g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10246
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