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Ein Polizeibeamter, der während seines Dienstes einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Jahre 2004 entwendete der Polizeibeamte in einem Drogerie-Markt in der Nähe seiner Dienststelle eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro. Dabei führte er seine geladene Dienstwaffe bei sich. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten daraufhin wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Im anschließenden Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Mann aus dem Dienst. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes ein Eigentumsdelikt begehe und dabei seine Dienstwaffe bei sich führe, verstoße er nicht nur in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Polizeibeamter. Zugleich füge er dem Ansehen der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz einen ganz erheblichen Schaden zu. Deshalb sei ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten, so dass der Beamte im Polizeidienst schlichtweg untragbar sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006
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Dokument-Nr. 3325
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