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Ein Polizeibeamter, der während der Dienstzeit private Telefongespräche unter missbräuchlicher Kennzeichnung als Dienstgespräche führt, bereichert sich vorsätzlich zum Nachteil des Dienstherrn.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzte im konkreten Fall die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 15 Monaten um 1/20 (monatlich rund 135,00 € brutto).
Der 37jährige Beamte des mittleren Dienstes verrichtet seinen Dienst als Sachbearbeiter in einer rheinland-pfälzischen Polizeidienststelle. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 11. Februar 2004 führte er während der Dienstzeit 424 Gespräche mit einer Gesamtdauer von 117 Stunden, wodurch dem Land Telefonkosten in Höhe von 262,86 € entstanden. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,00 € eingestellt. Auf die vom Land Rheinland-Pfalz erhobene Disziplinarklage kürzte das Verwaltungsgericht Trier die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechs Monaten um 1/20. Die hiergegen erhobene Berufung, mit der das Land die Verhängung einer höheren Disziplinarmaßnahme erstrebt, führt lediglich hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung zu einer Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils.
Ein Polizeibeamter sei gegenüber seinem Dienstherrn beim Umgang mit der dienstlichen Telefonanlage zu einem Höchstmaß an Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verpflichtet, stellten die Richter klar. Wer diese Erwartung nicht erfülle, sondern aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn schädige, um ungerechtfertigt Leistungen zu erhalten, disqualifiziere sich regelmäßig in seinem statusrechtlichen Amt. Ein solches Fehlverhalten wiege so schwer, dass es je nach den Gegebenheiten des Falles grundsätzlich die Zurückstufung, bei erheblichen Erschwerungsgründen gegebenenfalls sogar die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigte. Von diesen Maßnahmen sei jedoch vorliegend abzusehen. Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall zu Gunsten und zu Lasten des Beamten sprechenden Umstände sei vielmehr ausnahmsweise die Kürzung der Dienstbezüge in dem genannten Umfang ausreichend, aber auch erforderlich. Weitere Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/2005 des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.10.2005
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Dokument-Nr. 1057
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