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Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein jetzt 58 Jahre alter Gymnasiallehrer gegen seine
Nach deren Vernehmung als Zeugin entfernte das Verwaltungsgericht den
Auch für die Berufungsinstanz stand ohne vernünftige Zweifel fest, dass sich der sexuelle Übergriff des Beamten so wie von der Zeugin geschildert zugetragen habe. Zwar gebe es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen, so dass "Aussage gegen Aussage" stehe. Die Zeugin habe das Tatgeschehen aber nicht nur schlüssig geschildert. Ihre Darstellung werde auch durch weitere Indizien belegt. Der
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte aufgrund dieses Sachverhalts das Verwaltungsgericht auch im Disziplinarmaß. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22356
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