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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2020
2 B 11397/20.OVG -

Landkreis muss Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden an die Presse herausgegeben

Personenzuordnung allein durch Infektionszahlen nicht möglich

In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­verfahren.

Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt verzeichneten Infektionszahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

OVG bejahrt Auskunftsanspruch

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und gab dem Eilantrag statt. Die einstweilige Anordnung könne vorliegend ergehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfachrechtlich in § 12 a Abs. 1 des Landesmediengesetzes normierten Auskunftsanspruch stützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infizierter Personen.

Keine Personenzuordnung allein durch Infektionszahlen möglich

Ungeeignet sei bereits der auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüpfungspunkt der "Ortsgemeinde" als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunftsbegehren. Ortsgemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbandsgemeinden, für die Infektionszahlen zur Verfügung gestellt würden. Aber auch bei sehr kleinen Ortsgemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentifizierbarkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu.

Identifizierbarkeit betroffener Personen in kleinen Ortsgemeinden meist durch erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen

Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierbarkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personenbezugs hingegen nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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