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Ein im Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz ausgeschriebener Dienstposten für eine Referatsleitung darf vorläufig nicht mit der vom Ministerium hierfür ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Um den vom Antragsgegner ausgeschriebenen Dienstposten für eine Referatsleitung hatte sich die Antragstellerin, eine im Ministerium tätige Regierungsrätin (Besoldungsgruppe A 13), zusammen mit mehreren weiteren Bewerbern, darunter eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ministerium oder sonst im Landesdienst tätige Tarifbeschäftigte, beworben. Die Leitungsfunktion des Dienstpostens erlaubt eine Besoldung bzw. Vergütung bis nach A 15 der für Beamte geltenden Landesbesoldungsordnung bzw. der Entgeltgruppe E 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV L). Wegen dieser Eingruppierung als sog. förderlicher Dienstposten (Beförderungsdienstposten) entschied sich das Ministerium für ein leistungsgesteuertes
Aus Anlass ihrer Bewerbung auf die Stelle erhielt die Antragstellerin eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamtergebnis "B" schloss. Nach den Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums stellt dies die dritthöchste Bewertungsstufe im achtstufigen Bewertungssystem und eine Leistung dar, die "die Anforderungen übertrifft".
Die konkurrierende, seinerzeit noch externe Tarifbeschäftigte, die bis Ende Februar 2020 in der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in der Entgeltgruppe E 13 TV-L tätig war, erhielt aus Anlass ihrer Bewerbung ein Zwischenzeugnis, in der ihr unter anderem bescheinigt wurde, dass sie ihre Aufgaben "immer mit vorbildlichem Engagement, selbständig und mit großem persönlichen Einsatz" sowie "stets zur vollsten Zufriedenheit" erledige. Daraufhin beabsichtigte der Antragsgegner, der Tarifbeschäftigten den Dienstposten zu übertragen.
Nachdem die Beamtin hiergegen einen ersten Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Mainz gestellt hatte, beurteilte das Personalreferat des Ministeriums in enger Abstimmung mit einem Rechtsanwaltsbüro diese erneut. Gleichzeitig wurde das Zwischenzeugnis der externen Tarifbeschäftigten in das im Bereich des Ministeriums geltende
Nachdem der Beamtin das Auswahlergebnis mitgeteilt worden war, stellte sie erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den sie unter anderem mit der unterlassenen Zustimmung des Personalrats begründete. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte ihren Eilantrag ab. Die
Die Beschwerde der Beamtin hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab ihrem Eilantrag statt und untersagte dem Antragsgegner vorläufig, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der beigeladenen Tarifbeschäftigten zu besetzen. Die
Diese Auffassung übersehe bereits, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag nicht gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung gewendet habe, sondern lediglich die (vorläufige) Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene zu verhindern suche. Zu dieser müsse der
Da die angefochtene
Dies gelte umso mehr, als das Ministerium bei einer Vorlage an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29683
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