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Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller bewarb sich Anfang des Jahres 2022 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde bekannt, dass auf dem Rücken des Antragstellers über die gesamte Schulterbreite die Worte "Loyalty", "Honor", "Respect" und "Family" in der Schriftart "Old English" eintätowiert sind. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte daraufhin eine Einstellung mit Verweis auf bestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den
Die Hochschule der Polizei habe im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ablehnen dürfen. Allerdings ergebe sich ein Pflichtverstoß heutzutage nicht generell aus dem Tragen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 32495
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