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Die Ernennung einer im Strafvollzug eingesetzten Beamtin auf Lebenszeit darf zurückgenommen werden, wenn diese ein bereits zuvor aufgenommenes Liebesverhältnis mit einem Gefangenen nicht rechtzeitig ihren Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin stand als Justizvollzugsbeamtin auf Probe im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Am 1. August 2006 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach Bekanntwerden der intimen Beziehung der Klägerin zu einem Gefangenen nahm der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Die Probebeamtin habe ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Denn sie habe ihr Liebesverhältnis zu dem Gefangenen der Leitung der Justizvollzugsanstalt bewusst verschwiegen, obwohl sie als im Strafvollzug eingesetzte Beamtin zur Offenbarung noch vor der Ernennung verpflichtet gewesen sei. Die intime Beziehung zu einem Gefangenen stelle einen für die Ernennungsentscheidung des Dienstherrn erheblichen Umstand dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2008
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Dokument-Nr. 5623
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