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Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums in Wittlich die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer
Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die Auslagerung von Klassen habe – nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages – ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort des Gymnasiums "Schulcontainer" aufzustellen. Im Übrigen spreche alles dafür, dass eine solche "Container-Lösung" wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares Maß begrenzt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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