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Eine Gemeinde darf einen Bewerber für ein Baugrundstück ausschließen, wenn dieser bereist über ausreichend Wohneigentum verfügt. Das Festhalten an diesen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke ist auch dann zulässig, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im Dezember 1999 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde, fünf gemeindeeigene Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. Nach den Vergabebedingungen kommen jedoch solche Familien nicht als Erwerber in Betracht, die bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügen. In der Folgezeit veräußerte die Ortsgemeinde drei der fünf Grundstücke. Die Überlassung eines Grundstücks an den Kläger lehnte sie ab, weil dieser bereits über ein ausreichend großes Hausgrundstück verfüge. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ortsgemeinde, über den Kaufantrag erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten wie das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen ab.
Die Ortsgemeinde haben den Antrag des Klägers auf Überlassung des Grundstücks zu Recht abgelehnt, so die Richter. Die von der Ortsgemeinde aufgestellten Vertragsbedingungen schlössen Bewerber, die - wie der Kläger - bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügten, vom Erwerb eines Baugrundstückes aus. Hieran dürfe die Ortsgemeinde auch weiterhin festhalten, obwohl sie wegen geringer Nachfrage bislang nur drei der fünf bereitgestellten Grundstücke haben verkaufen können. Die Ortsgemeinde habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund rückläufiger Bevölkerungszahlen künftig keine neuen Baugebiete mehr ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbauförderung mehr beschaffen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, wenn die Beklagte eine geringe Anzahl von Baugrundstücken zurückhalte, um sie später an Bewerber zu vergeben, welche ihre Vergabebedingungen erfüllten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 9999
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