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Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit als Fremdenführer gekürzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist seit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als selbständiger Fremdenführer für das Fremdenverkehrsamt seiner Heimatgemeinde tätig. Er führt zahlreiche Stadt- und Burgführungen durch; daneben hält er Vorträge und tritt im Rahmen von sog. Gastereyen, bei denen Gästen auf einer Burg ein mittelalterliches Abendessen serviert wird, als Unterhalter auf. Die daraus erzielten jährlichen Nettoeinkünfte betrugen zeitweise rund 7.500,-- Euro. Die Oberfinanzdirektion rechnete die Einkünfte auf die
Die aus einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2007
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Dokument-Nr. 4717
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