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Die Haltung einer Hündin, die bereits zwei Personen gebissen hatte, durfte untersagt und das Tier sichergestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Schnauzerhündin, die im Mai 2004 zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und im Oktober 2004 einem acht Jahre alten Mädchen ein Stück der Oberlippe abgebissen hat. Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde das Tier als gefährliche Hündin ein und gab dem Antragsteller u. a. auf, dem Tier in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und es anzuleinen.
Trotzdem fiel die Hündin im Juni 2005 erneut eine Person an und fügte ihr eine stark blutende Verletzung an der Nase zu. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung der Hündin untersagte und das Tier sicherstellte. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Von der Hündin des Antragstellers gehe eine gegenwärtige Gefahr aus. Diese Wertung beruhe auf den zwei Beißvorfällen. Aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen sei es auszuschließen, dass das Tier dabei auf einen Angriff reagiert habe oder sein Verhalten bewusst herausgefordert worden sei. Gegen die Gefährlichkeit der Hündin spreche auch nicht der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Er stelle nur eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen sei. Außerdem verbleibe angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht in der Lage, das gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe die Hündin nicht in sicherem Gewahrsam gehalten, obwohl ihm dies von der Ordnungsbehörde ausdrücklich aufgegeben worden sei, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/2005 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.09.2005
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Dokument-Nr. 1007
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