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Das Sammeln von Geld für karitative Zwecke kann verboten werden, wenn ein großer Teil des Spendenaufkommens anderen als wohltätigen Zwecken zufließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hat als Hilfsorganisation über mehrere Jahre Gelder von Fördermitgliedern eingenommen. Der überwiegende Teil der Spenden wurde für Verwaltungskosten ausgegeben. Daraufhin untersagte ihm die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Sammlungen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Eilentscheidung.
Die zuständige Behörde könne die Durchführung von Sammlungen verbieten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Sammelertrag nicht für karitative Zwecke verwendet werde. Solche Anhaltspunkte lägen bei dem Antragsteller vor, weil er im Jahre 2003 in Rheinland-Pfalz rund 75 % des Sammlungsertrages für Verwaltungskosten ausgegeben habe. Im Übrigen habe das Finanzamt ihm die Gemeinnützigkeit bestandskräftig aberkannt, da er vor 2003 im langjährigen Mittel nicht einmal ein Drittel der Spenden für satzungsgemäße Aufgaben verwendet habe. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Eingreifen der zuständigen Behörde geboten gewesen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuerhalten, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2005
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Dokument-Nr. 1042
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