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Eine von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz hatte („Führerscheintourismus”). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem Kläger wurde zweimal die
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts habe die einer ungeeigneten Person von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte
Hieran könne aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 26.06.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-336/06 -) nicht mehr festgehalten werden. Danach sehe das europäische Recht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2008
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Dokument-Nr. 7083
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