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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006
1 C 10901/06.OVG -

Werbemast in der Nähe eines technischen Denkmals unzulässig

55 m hoher Werbemast ist eine optische Beeinträchtigung

Ein Werbemast, der ein unter Denkmalschutz stehenden Förderturm optisch beeinträchtigt, darf nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kreisverwaltung Neuwied wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend (Verbandsgemeinde Rengsdorf), durch den ein Werbemast mit einer Höhe von 55,00 m Höhe zugelassen wird. Sie ist der Ansicht, die Anlage habe negative Wirkungen auf den ca. 700 m entfernten Förderturm der ehemaligen Grube Georg. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Die Errichtung eines Werbemastes mit insgesamt 55 m Höhe steht in Widerspruch zum Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006. Danach seien landschaftsprägende Kulturdenkmale mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Der 56 m hohe Förderturm der ehemaligen Grube Georg, der bereits im Jahre 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sei, bilde in seiner Umgebung eine markante Landmarke. Der Werbemast würde zu einer gravierenden Störung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals führen. Für den Betrachter entstünde eine unerwünschte optische Konkurrenz der in etwa gleich hohen Anlagen. Hiervor seien nicht nur „herkömmliche” Denkmale wir zum Beispiel Burgen, Schlösser und Klöster, sondern auch so genannte technische Denkmale zu schützen, so das Oberverwaltungsgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/2006 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.12.2006

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