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Neben einem Weinberg darf ein Parkplatz für 112 Autos und vier Busse gebaut werden. Ein solcher Parkplatz beeinträchtigt nicht in nennenswerter Weise den Weinberg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Ausweisung eines Parkplatzes neben der Weinbergslage "Sackträger" im Bebauungsplan "Altstadtentlastung" der Stadt Oppenheim ist rechtmäßig.
Die Stadt Oppenheim hat im Bebauungsplan "Altstadtentlastung" neben der Weinbergslage "Sackträger", die von der Antragstellerin bewirtschaftet wird, eine Parkplatz für 112 Pkw und vier Busse vorgesehen. Der Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin insbesondere geltend gemacht hat, durch die Fahrzeugabgase drohe eine Beeinträchtigung des Weingeschmacks, hatte keinen Erfolg.
Der Stadtrat habe die Autoabgase bei seiner planerischen Abwägungsentscheidung ausreichend berücksichtigt. Bereits wegen der geringen Größe des Parkplatzes sei mit nennenswerten Beeinträchtigungen nicht zu rechnen. Weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Abgase auf die benachbarte Weinbergslage seien nicht erforderlich gewesen. Denn die hierzu eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer habe sich auf unbestimmte Befürchtungen beschränkt, aber keine Erfahrungswerte oder Forschungsergebnisse zu den behaupteten Nachteilen für den Wein anführen können. Außerdem sei die Qualität des Weines aus anderen verkehrsnahen Lagen bislang wegen Fahrzeugabgasen nicht in Zweifel gezogen worden. Den Belangen der Antragstellerin werde im Übrigen durch einen zwischen ihren Weinbergen und dem Parkplatz verlaufenden Grünstreifen sowie Wirtschaftsweg von insgesamt 7 m Breite Rechnung getragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.08.2007
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Dokument-Nr. 4652
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