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Windenergieanlagen verunstalten im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg (Eifel) das Landschaftsbild und sind deshalb unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beabsichtigte, im Gebiet der Hohen Acht und der Nürburg je eine Windenergieanlage zu errichten. Die nach Ablehnung der Genehmigungen erhobenen Klagen wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
Da Windenergieanlagen nach dem Baugesetzbuch vorrangig im unbebauten Außenbereich errichtet werden dürften, seien sie in „normalen” Mittelgebirgslandschaften regelmäßig zulässig. Unzulässig seien solche Anlagen wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes ausnahmsweise jedoch dann, wenn sie in einer besonders schutzwürdigen Umgebung errichtet werden sollten. Um ein solches Gebiet handele es sich bei dem Bereich rund um die Hohe Acht und die Nürburg. Wie die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben habe, hebe sich dieser Teil der Eifellandschaft deutlich von anderen Mittelgebirgslagen ab. Er sei von einer besonderen landschaftlichen Schönheit geprägt und noch nicht durch optisch hervortretende technische Bauwerke beeinträchtigt. Die große Bedeutung diese Landschaft ergebe sich insbesondere daraus, dass die Hohe Acht der höchste Berg der Eifel sei und die mit der Nürburg bebaute Kuppe weithin sichtbar das Landschaftsbild präge. Demgegenüber belasteten weder der in der Nähe gelegene Nürburgring noch technische Einrichtungen, wie etwa Stromleitungen und Sendetürme, das landschaftliche Erscheinungsbild.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.06.2006
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Dokument-Nr. 2578
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