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Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes in Bad Kreuznach hat Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf seinem Grundstück. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 Meter hohen Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die beklagte Stadt ab. Seine Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz auf und verpflichtete die Beklagte, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen.
Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter
Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter
Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals, in das eingegriffen werde, oder eine besondere Schwere des Eingriffs seien nicht ersichtlich. Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien an anderen Stellen des klägerischen Grundstücks von vornherein entgegen. Unabhängig davon komme ein Alternativstandort für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34318
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