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Die Flurbereinigung von Weinbergsflächen in Bernkastel ist erforderlich und liegt im Interesse der Beteiligten, so dass ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden durfte. Dies entschied das Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland in Koblenz.
Nachdem in einer agrarstrukturellen Entwicklungsplanung festgestellt worden war, dass mit einer Bodenordnung der vorwiegend weinbaulich genutzten Flächen nördlich der Ortslage Bernkastel eine Verbesserung der Bodennutzung erreicht werden könnte, ordnete das Kulturamt Bernkastel-Kues das Flurbereinigungsverfahren an. Hiergegen wandte sich der Kläger, da ihm die Flurbereinigung keine Vorteile bringe und nicht im Interesse der Grundstückseigentümer liege. Das Flurbereinigungsgericht wies seine Klage ab.
Die Flurbereinigung sei erforderlich, um die agrarstrukturellen Mängel infolge von Besitzzersplitterung, mangelnder Erschließung und der Sanierungsbedürftigkeit von Weinbergsmauern zu beseitigen und dadurch den Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Weinberge entscheidend zu verringern. Etwaige Bodenbelastungen stünden dem Erfolg der Flurbereinigung bereits deshalb nicht entgegen, weil bisher ein befriedigendes Rebenwachstum ohne jegliche Beeinflussung der Weinqualität habe gesichert werden können. Auch sei das Interesse der Eigentümer an der Flurbereinigung gegeben, weil deren betriebswirtschaftlicher Erfolg nicht in Frage gestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass den Eigentümern eine Belastung mit Kosten für Aufklärungs- und Bodensanierungsmaßnahmen drohe, da der Kläger bisher lediglich die Vermutung einer für den Weinbau erheblichen Schadstoffbelastung der Böden geäußert habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2006 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2006
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Dokument-Nr. 1973
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