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Der Bau einer Marienkapelle im Außenbereich der Ortsgemeinde Petersberg verstößt gegen baurechtliche Vorschriften und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Träger des Bauvorhabens ist der Kapellenverein Fehrbach e.V. Er begründet seinen Bauwunsch damit, dass an einem Felsen im Außenbereich der Ortsgemeinde in den Jahren 1949 bis 1952 Marienerscheinungen stattgefunden hätten, bei denen die Gottesmutter mehrfach den Bau einer Kapelle zu ihrem Andenken gefordert habe. Obwohl die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte, verpflichtete der Kreisrechtsausschuss die Baubehörde, den Bau einer Kapelle mit einer Nutzfläche von 16,00 qm für etwa 12 Personen zu genehmigen. Die hiergegen erhobene Klage der Ortsgemeinde wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab demgegenüber der Berufung der Ortsgemeinde statt.
Der Außenbereich sei grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Eine Ausnahme gelte für Vorhaben, die im Einzelfall wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollten. Zur Vermeidung unerwünschter Vorbildwirkung müssten diese baulichen Anlagen jedoch singulären Charakter haben. Auch dürften sie nicht nur individuellen Bedürfnissen des Bauherrn dienen, sondern müssten zusätzlich von einem überwiegenden allgemeinen Interesse getragen sein. Um ein solches Vorhaben handele es sich bei der in Petersberg geplanten Marienkapelle nicht. Die katholische Kirche habe den Marienerscheinungen ihre Anerkennung verweigert. Ferner sei die Zahl der Besucher des „Marienfelsens” so gering, dass schon deshalb ein allgemeines Interesse am Kapellenbau ausgeschlossen werden könne. Die Kapelle diene somit in erster Linie den individuellen Bedürfnissen der etwa 270 Mitglieder des Kapellenvereins, die sich auf einen überirdischen Bauauftrag beriefen. Sollte sie gebaut werden, könnten sich außerdem andere Personen zur Rechtfertigung von Außenbereichsvorhaben ebenfalls auf religiöse oder weltanschauliche Verpflichtungen berufen. Dies sei mit dem grundsätzlichen Schutz des Außenbereichs vor Bebauung nicht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/2006 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2006
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Dokument-Nr. 3075
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