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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2006
Az.: 20 B 156/06, 20 B 2165/05.AK  -

Teilerfolg für Nachbarn des Düsseldorfer Flughafens

Flugbewegungen bleiben vorerst konstant

Das Oberverwaltungsgericht hat den Anträgen von 25 privaten Flughafennachbarn und dem Antrag der Stadt Ratingen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben. Mit ihren Anträgen wollten die Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen erreichen, die sie gegen die letzte Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf vom 09.11.2005 erhoben haben.

Die Änderungsgenehmigung sieht im Wesentlichen eine Erhöhung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres auf nunmehr 131.000 sowie eine neue Verteilung des Flugverkehrs am Tag (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) und in der Zeit von 22.00 Uhr - 23.00 Uhr vor.

Die privaten Flughafennachbarn haben erreicht, dass es vorläufig für die Zeit von 22.00 Uhr - 23.00 Uhr bei der bisherigen Festsetzung von 15 (im Winter) bzw. 25 (im Sommer) Slots bleibt. Die Änderungsgenehmigung hatte für diese Zeit 36 koordinierte Landungen zugelassen. Im Übrigen hatten die Anträge keinen Erfolg.

Auf den Antrag der Stadt Ratingen hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Stadt insoweit wiederhergestellt, als es um die Möglichkeit geht, die Zahl der zu vergebenden Slots in den 56 Tagesstunden pro Woche, in denen zunächst nur 40 Slots zugelassen sind, auch auf 45 Slots zu erhöhen, wenn nachgewiesen wird, dass die Südbahn entsprechend leistungsfähig ist. Die Beschränkung auf 40 Slots steht im Zusammenhang mit dem Angerlandvergleich aus dem Jahr 1965, an dem u.a. die Stadt Ratingen, das Land Nordrhein-Westfalen und die Flughafen Düsseldorf GmbH beteiligt sind und nach dem die Nutzung der Nordbahn auf die Zeiten des Spitzenverkehrs beschränkt ist. Den Antrag der Stadt Ratingen im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006

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