wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2021
Aktenzeichen: 6 A 739/18 -

Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

Eingriff in das Lebenszeitprinzip, wonach Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen sind

Die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungs­gerichts verfassungswidrig. Weil es ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen darf, hat das Oberverwaltungs­gericht heute dem Bundesverfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt.

Der Kläger war von 2011 bis Anfang 2016 Polizeipräsident in Köln. Er klagt gegen die am 12. Januar 2016 von der Landesregierung beschlossene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Hintergrund waren die Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs, wo es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen und Raub-/Diebstahlsdelikten gekommen war. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Richter sehen Eingriff in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ein, wonach Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen sind

Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat die Vorsitzende des 6. Senats ausgeführt: Die Möglichkeit, den Polizeipräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, greift in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ein, wonach Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen sind. Als politischer Beamter muss der Polizeipräsident jederzeit befürchten, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, auch wenn er den Anforderungen seines Amtes in vollem Umfang gerecht wird. Dieser Eingriff in das Lebenszeitprinzip ist nicht gerechtfertigt. Denn der Polizeipräsident gehört nicht zum Kreis enger Berater der Regierung; ihm obliegt nicht die Umsetzung politischer Zielvorstellungen an der Nahtstelle von Politik und Verwaltung. Er ist vielmehr lediglich Leiter einer unteren und damit nachgeordneten Landesbehörde und nimmt im Wesentlichen administrativ-gesetzesvollziehende Aufgaben wahr. Der Eingriff in das Lebenszeitprinzip ist auch unvereinbar mit der besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung der politischen Unabhängigkeit von Polizeibehördenleitern, die in den sensiblen Bereichen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung ist.

Landesregierung hat bei Versetzung von politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand einen weiten Ermessensspielraum

Auf die Verfassungsmäßigkeit der landesgesetzlichen Regelung kommt es an, weil die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Landesregierung hat bei der Versetzung von politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand einen weiten Ermessensspielraum. Aufgrund des Einsatzgeschehens in der Silvesternacht 2015/2016 und des anschließenden Kommunikationsverhaltens des Polizeipräsidiums Köln war das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kölner Polizei beschädigt. Wie das Land nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden bei der Landesregierung Zweifel, dass mit dem Kläger als Polizeipräsidenten das verloren gegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden und die polizeiliche Bewältigung der seinerzeit kurzfristig anstehenden Großveranstaltungen mit der dazu erforderlichen Durchsetzungskraft und Akzeptanz gelingen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_Aktenzeichen-6-A-73918_Einstufung-von-Polizeipraesidenten-als-politische-Beamte-verfassungswidrig.news31214.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31214 Dokument-Nr. 31214

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.