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Die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Weil es ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen darf, hat das Oberverwaltungsgericht heute dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt.
Der Kläger war von 2011 bis Anfang 2016
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat die Vorsitzende des 6. Senats ausgeführt: Die Möglichkeit, den Polizeipräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, greift in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Auf die Verfassungsmäßigkeit der landesgesetzlichen Regelung kommt es an, weil die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Landesregierung hat bei der Versetzung von politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand einen weiten Ermessensspielraum. Aufgrund des Einsatzgeschehens in der Silvesternacht 2015/2016 und des anschließenden Kommunikationsverhaltens des Polizeipräsidiums Köln war das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kölner Polizei beschädigt. Wie das Land nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden bei der Landesregierung Zweifel, dass mit dem Kläger als Polizeipräsidenten das verloren gegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden und die polizeiliche Bewältigung der seinerzeit kurzfristig anstehenden Großveranstaltungen mit der dazu erforderlichen Durchsetzungskraft und Akzeptanz gelingen könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31214
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