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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2022
9 A 813/20.A -

Unbeachtlichkeit eines fremdsprachigen Dokuments wegen Nichtbeibringung der angeordneten Übersetzung

Anordnung der Übersetzung im Ermessen des Gerichts

Ein fremdsprachiges Dokument ist im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn die vom Gericht angeordnete Übersetzung nicht erfolgt. Die Anordnung der Übersetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Januar 2020 vor. Der Kläger sah sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht von ihm vorgelegte Dokumente unberücksichtigt ließ. Die Dokumente waren in englischer und arabischer Sprache. Das Gericht hatte die Übersetzung der Dokumente angeordnet.

Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör wegen fehlender Berücksichtigung der fremdsprachigen Dokumente

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege. Zwar seien fremdsprachige Dokumente, obwohl die Gerichtssprache deutsch ist, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Es liege aber im Ermessen des Gerichts eine Übersetzung anzuordnen. Wird eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt, habe dies die Unbeachtlichkeit der fremdsprachigen Dokumente zur Folge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2020
    [Aktenzeichen: 20 K 7644/18.A]
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