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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei - bisher noch nicht errichteten - Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Mehrere Anwohner und Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen hatten gegen die
Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die
Der Essbereich, das Wohn- und ein Kinderzimmer jeweils mit bodentiefen Fenstern sowie die Terrasse sind nach Süden ausgerichtet. Sichtschützende Bäume sind weder auf dem eigenen Grundstück der Kläger noch in der näheren Umgebung vorhanden. Insbesondere versperrt der etwa 280 m entfernt gelegene Wald nur die Sicht auf den unteren Teil des Mastes, der restliche Teil der Anlage samt Rotor, von dessen Drehbewegung die maßgebliche Störwirkung ausgeht, bleibt vollständig sichtbar. Eigene Vorkehrungen zum
In den weiteren Verfahren sind die Klagen ohne Erfolg geblieben. Für die insoweit betroffenen Grundstücke rufen die genehmigten Anlagen weder unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen hervor noch wirken sie optisch bedrängend. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen dringen die Kläger nicht durch. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der einem der Kläger gehörende Gewerbebetrieb einer Baumschule aufgrund einer Erhöhung der Temperatur in Bodennähe nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Auswirkungen der
Das Oberverwaltungsgericht hat in keinem der Verfahren die Revision zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31737
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