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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2019
8 B 622/18 -

Betriebsuntersagung für ehemaligen Wasserwerfer der Polizei rechtmäßig

Fahrzeug des St. Pauli-Fan-Vereins mit Kennzeichen "AC-AB 1910" fehlt erforderlicher Betriebserlaubnis

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Städteregion Aachen den Betrieb eines ausgesonderten Wasserwerfers der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr zu Recht untersagt hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Halter des ausgesonderten Wasserwerfers der Polizei ist ein Verein, der seinen Sitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen hat. Die Gründungsmitglieder des Vereins kommen aus Hamburg und unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fußballverein FC St. Pauli. Das bis 1992 von der Polizei München genutzte Spezialfahrzeug war von der Städteregion Aachen auf den Verein als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Straßensprengfahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen "AC-AB 1910" zugelassen worden. Nachdem die Hamburger Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, wies sie die Städteregion Aachen als Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer der Polizei handele und dass dieser von Personen aus dem linksautonomen Spektrum genutzt werde, bei denen die Abkürzung ACAB für "All cops are bastards" stehe. Das Fahrzeug habe in der Zwischenzeit u. a. bei Demonstrationen gegen den G20-Gipfel in Hamburg am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Der Betrieb des Fahrzeugs wurde daraufhin von der Städteregion Aachen untersagt.

Zulassung des Fahrzeugs beinhalte oder ersetzt keine Betriebserlaubnis

Den vom Verein gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass dem Fahrzeug die erforderliche Betriebserlaubnis fehle. Diese sei kraft Gesetzes erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt worden sei. Eine neue Betriebserlaubnis, für deren Erteilung es bei der Zulassung von ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter einer Ausnahmegenehmigung bedürfe, sei für das Fahrzeug nicht erteilt worden. Die Zulassung des Fahrzeugs beinhalte keine Betriebserlaubnis und ersetze diese auch nicht. Etwas andere folge auch nicht daraus, dass zuvor einem Fahrzeughalter in Bremen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Die Ausnahmegenehmigung stelle ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit keine Betriebserlaubnis dar, sondern sei lediglich deren Voraussetzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
    [Aktenzeichen: 2 L 1259/17]
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