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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Städteregion Aachen den Betrieb eines ausgesonderten Wasserwerfers der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr zu Recht untersagt hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Halter des ausgesonderten Wasserwerfers der Polizei ist ein Verein, der seinen Sitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen hat. Die Gründungsmitglieder des Vereins kommen aus Hamburg und unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fußballverein FC St. Pauli. Das bis 1992 von der Polizei München genutzte Spezialfahrzeug war von der Städteregion Aachen auf den Verein als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Straßensprengfahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen "AC-AB 1910" zugelassen worden. Nachdem die Hamburger Polizei auf das
Den vom Verein gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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