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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018
8 B 548/18 und 8 B 865/18 -

Abgasskandal: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

Geplantes zivilrechtliches Vorgehen gegen Hersteller kein Grund für Verweigerung des Software-Updates

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Halter von Dieselfahrzeugen, deren Fahrzeuge mit einer unzulässigen, zur Abgasmanipulationen führenden Abschalteinrichtung ausgestattet sind, zum Software-Update verpflichtet sind.

Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an.

Fahrzeuge müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geltende Emissionswerte einhalten

Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gericht nicht der Auffassung der Antragsteller folge, dass die sofortige Durchsetzung des Software-Updates nicht geboten sei, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Etwaigen Beweisverlusten für Zivilprozesse kann durch selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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