wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021
8 B 1967/20 -

Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren

Vollverschleierung bleibt am Steuer verboten

Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Ober­verwaltungs­gericht erfolglos geblieben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot

Nach Auffassung des OVG kann die Antragstellerin die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.

Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot greift nur mittelbar in Religionsfreiheit ein

Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_8-B-196720_Keine-Ausnahmegenehmigung-fuer-das-Fuehren-eines-Kraftfahrzeugs-mit-einem-Gesichtsschleier-im-Eilverfahren.news30300.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30300 Dokument-Nr. 30300

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.