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Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des OVG kann die Antragstellerin die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer
Ein genereller Vorrang der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30300
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